Das aufregende Leben mit einem Mowat-Wilson !


Hier ein paar Tipps, Anregungen und Antworten auf tausende von Fragen....




                                                                          
                                           


Schwerbehindertenausweis (SBA):

Bezüglich des Schwerbehindertenausweises können sie Hilfe und Informationen bei ihrem zuständigen Versorgungsamt erhalten.



Wegstreckenausweis (als Zusatz zum Schwerbehindertenausweis):

Erhältlich ist dieser Ausweis beim zuständigen Landratsamt. Er beinhaltet, dass der Inhaber, in diesem Falle ihre Kinder, nach §145 Abs.1 Sätze1 und 2 des neunten Buches des Sozialgesetzbuches unentgeltlich für gewisse Strecken von 50 km Umkreis zum Wohnort  zu befördern sind. Dieser zusätzliche Ausweis ist immer ein Jahr gültig und ist zum normalen Schwerbehindertenausweis mit dem Streckenverzeichnis aufzubewahren und vorzulegen.



Parkausweis für Schwerbehinderte:               

Beim Landratsamt bekommen sie bei Bedarf einen Parkausweis, vorausgesetzt im SBA stehen die Merkzeichen "G" und "AG". Bitte diesen Ausweis auch nur benutzen, wenn der Betroffene dabei ist. Fragende und meist böse Blicke anderer Menschen sind normal. Die Umwelt reagiert sehr merkwürdig. Dieser Ausweis sagt nicht aus, dass der Fahrer gehbehindert sein muss. Das Befördern gebehinderter Menschen ist völlig ausreichend. Ebenfalles muss die betroffene Person nicht zwingend einen Rollstuhl haben. Diese Sachen bitte im Hinterkopf behalten, dann kann nichts schief gehen.


Autokauf:

Wer sich überlegt, ein neues Auto zu kaufen, der sollte den Autoverkäufer auf Rabatte ansprechen. Diverse Autohersteller bieten für Menschen mit Behinderungen, auf die das Auto dann auch zugelassen ist, Rabatte von bis zu 15% an. Dies gilt aber nur bei Neukauf, doch fragen lohnt sich.

                                                                               

KFZ-Steuerbefreiung:                                     

Die KFZ Zulassungsstelle und das Finanzamt kümmern sich um die Befreiung der KFZ Steuer, wenn ihr Fahrzeug auf das Kind mit der Behinderung zugelassen ist. Voraussetzung ist Merkzeichen "H". Bitte unbedingt beachten: Dieses Fahrzeug darf nur mit und für den Betroffenen genützt werden. Wer also das Fahrzeug auch für den Weg zur Arbeit nutzt sollte die Umschreibung auf das Kind besser sein lassen!!


Fahrtenbuch:

Wenn das Fahrzeug auf ihr Kind zugelassen ist, empfehle ich ein Fahrtenbuch zu führen. Nicht alle Finanzämter wollen dies, doch sicher ist sicher. Man kann am Ende des Jahres im Lohsteuerausgleich bis zu maximal 15000 km steuerlich geltend machen. Vorausgesetzt die Fahrten waren mit und für den Betroffenen (was ja auch Bedingung für die KFZ-Steuerbefreiung ist).


Pflegestufe:

Bei ihrer Krankenkasse können sie die Pflegestufe beantragen. Es wird sie dann der Medizinische Dienst aufsuchen und die Sachlage prüfen. Daraufhin wird entschieden, ob eine Pflegestufe vorliegt und Leistungen der Krankenkasse zu erwarten sind.


Hilfe bei der Betreuung:

Örtliche Sozialstationen, caritative Einrichtungen und wie in unserem Fall die "Lebenshilfe" greifen den betroffenen Familien bei Betreuungsproblemen und sonstigen Fragen unter die Arme. Für dringende Termine, wo keine Betreuung für den Pflegebdürftigen gewährleistet ist, kann man dort Hilfe bekommen. Ebenso für Erholungsphasen der Pflegenden bieten solche Einrichtungen Ferienprogramme und Veranstaltungen für besondere Kinder an. Diese Leistungen werden dann über die Verhinderungspflege oder die zusätzlichen Betreungsleistungen mit  der Krankenkasse abgerechnet. Diese sind natürlich vorher zu beantragen!! 


Sachleistungen:

Wenn sie für ihr Kind Sachleistungen in Anspruch nehmen wollen, bitte bei der Krankenkasse nachfragen. Meistens wollen diese eine ärztliche Verordnung/Rezept, einen Kostenvoranschlag und dann geht die Sache zur Genehmigung. Manchmal schaltet die Krankenkasse auch einen Gutachter ein. Für Sachleistungen wie zum Beispiel: Reha-Buggy, Toilettenstuhl, Duschstuhl, Plegebett... ist dieser Weg unumgänglich.



Lohnsteuerermäßigungen:

Sie können den Pflegepauschbetrag und den Behinderdenfreibetrag beim zuständigen Finanzamt auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen.



Nachfolgend Informationen zu   a) Leistungen der Pflegeversicherung

                                                                    b) Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson 

                                                                    c) zusätzliche Betreuungsleistungen

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a)Leistungen der Pflegeversicherung

 PflegestufeStufe 0 Stufe1 Stufe 2 Stufe 3
 Pflegegeld --- 235.- Euro
Stand 1.1.2012
 440Euro
Stand 1.1.2012
 700.- Euro
Stand 1.1.2012
 zusätzliche mtl.Betreuungsleistung 100-200.- Euro 100-200.- Euro 100-200.- Euro 100-200.- Euro
 jährl. Verhinderungspflege --- 1550.- Euro

1550.- Euro

1550.- Euro

 gesamter Hilfebedarf geringer Hilfebedarf 90 Min, davon 45 hauswirtschaftl. 3 Std, davon 1 Std.hauswirtschaftl. 
5 Std, davon 1 Std.hauswirtschaftl.

+                                                                                                                                                    Sta

                    


b) SGB XI § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.

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c)Zusätzliche Betreuungsleistungen in der Pflege nach

 §45 SGB XI § 45b SGB XI

Diese Leistung sieht vor, für Personen, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, zusätzlich zu den Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege Betreuungsleistungen von bis zu 100 (Grundbetrag) bzw. 200 (erhöhter Betrag) Euro jährlich zu erstatten. Anspruchsberechtigt sind auch Betreuungsbedürftige, die keine regulären Leistungen der Pflegeversicherung beziehen (“Pflegestufe 0”). Auf Ihren Antrag hin prüft der Medizinischer Dienst Ihrer Krankenkasse, ob die pflegebedürftige Person in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist. Je nach Umfang des Betreuungsaufwandes erfolgt eine Zuordnung zum Grund- oder erhöhten Betrag. In § 45a SGB XI sind 13 “Schädigungen und Fähigkeitsstörungen” aufgeführt, von denen wenigstens 2 Bereiche (davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 – 9) auf die pflegebedürftige Person zutreffen müssen, um den Grundbetrag (100 Euro) zu erhalten. Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz (Grundlage für den erhöhten Betrag von 200 Euro) liegt vor, wenn zusätzlich mindestens ein weiterer Bereich (1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11) zutrifft. Der Betrag werden nicht wie das Pflegegeld bar ausgezahlt, sondern nur gegen Vorlage von Rechnungen für Betreuungsleistungen erstattet. Interessant ist auch, dass die 100 bzw. 200 Euro nicht monatlich verfallen, sondern sogar mit ins nächste Jahr übernommen werden können.

Folgende “Fähigkeitsstörungen” sind nach maßgebend:

1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs.

2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen.

3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen

4.Tatsächlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation.

5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten.

6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen.

7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung Störungen der höheren Hirnfunktion (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben.

8. Störungen des Tag-/Nacht-Rhythmus.

9. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren.

10. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen.

11. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten.

12. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilf- oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Dieser Betrag kann verwendet werden für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflegedienste, sofern es sich um besondere allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, nach dem Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c SGB XI gefördert werden oder förderungsfähig sind.

WICHTIG! Diese Leistung nach § 45 SGB XI steht zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung zu.